(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter/Schatzmeister, dem Schriftführer, Ausbildungsleiter, Seminarleiter.
(2) Alle Vorstandsmitglieder müssen vom VDT anerkannte Einbalsamierer/in sein und mindestens 3 Jahre Mitglied im VDT sein, hierzu wird die Mitgliedschaft auf Probe oder Förderung nicht angerechnet.
(3) Die Vorstandsmitglieder dürfen bei ihrer Wahl das 65. Lebensjahr nicht beendet haben. Sie werden in je einem besonderen Wahlgang von der Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder erhalten fortlaufende Nummern (Vorsitzender Nr. 1, Stellvertreter/ Schatzmeister Nr. 2, Schriftführer Nr. 3, Ausbildungsleiter Nr. 4, Seminarleiter Nr. 5). Um die Kontinuität der Verbandsführung zu wahren, werden abwechselnd die Vorstandsmitglieder mit gerader und im Folgejahr ungerader Ziffer gewählt. Wenn bei der Wahl des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters die absolute Stimmenmehrheit nicht auf eine Person fällt, findet eine engere Wahl unter den beiden Personen statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben.
(4) Die Wahl der Vorstandsmitglieder findet unter Leitung des an Lebensjahren ältesten Mitglieds statt.
(5) Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Wahlzeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger das Amt angetreten haben. Wiederwahl ist zulässig.
(6) Scheiden Mitglieder des Vorstandes vor Ablauf ihrer Wahlzeit aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Neuwahl für den Rest der Wahlzeit vorzunehmen.
(7) Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie.
(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(9) Über die Verhandlung des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen; sie ist von dem Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und in der nächsten Vorstandssitzung zur Genehmigung vorzulegen. Die Mitglieder des VDT e.V. sind berechtigt, diese Niederschriften in der Geschäftsstelle einzusehen, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegen.
(10) Vorstand des Verbandes im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind berechtigt, den VDT e.V. gerichtlich und außergerichtlich, und zwar jeder für sich allein, zu vertreten.
(11) Schriftliche Willenserklärungen des Vorstandes müssen im Namen des VDT e.V. ausgestellt und von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter unterzeichnet sein. Lediglich für das Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Stellvertreter nur im Falle der Erkrankung oder einer sonstigen längeren Verhinderung des Vorsitzenden diesen nach außen hin vertritt.
(12) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des VDT e.V. zuständig, soweit sie nicht durch zwingende gesetzliche Vorschriften oder durch Bestimmungen der Satzung anderen Organen vorbehalten sind. Der Vorstand beschließt insbesondere die Richtlinien für die Arbeit des Verbandes.
(13) Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Ausschüsse einsetzen und ihre Zusammensetzung sowie ihre Arbeitsweise regeln.
(14) Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Vorstand mit der Wahlzeit von jeweils für 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(15) Die Beschlüsse der Ausschüsse bedürfen der Genehmigung des Vorstandes.
(16) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.