VDT Deutsche Einbalsamierer

Der VDT Deutsche Einbalsamierer e.V. ist aus den Aktivitäten einiger engagierter Mitglieder des „Stadtverbandes Bestattungsunternehmer Münster e.V.“ hervorgegangen. Diese waren im Ausland in vielfältiger Weise mit den Praktiken des „Modern Embalming“ konfrontiert worden und hatten in deren Anwendung jene Alternative zum Alltag der Verstorbenenversorgung in Deutschland erkannt, die es ermöglichen könnte, auch hier einen wesentlichen Schritt vorwärts zur Förderung der Bestattungskultur zu gehen.

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Über 100 Einbalsamierer

Um dem ständig größer werdenden Personenkreis am „Modern Embalming“ interessierter Fachleute der deutschen Bestattungsbranche gerecht werden zu können, wurde 1991 der VDT, als Interessenvertretung für all jene gegründet, die Einbalsamierungen und/oder hygienische Verstorbenenversorgung bereits durchführen oder durchführen wollen.

Aktuell haben sich dem VDT Deutsche Einbalsamierer e.V. etwa 100 Einbalsamierer aus Deutschland, Österreich, Schweiz, England und Amerika angeschlossen.

Unsere Mitglieder Mitglied werden

Ansprechpartner

1. Vorsitzender

Andree Berger
Berger GmbH
Stadtkoppel 8
21337 Lüneburg
Tel. +49 (0)4131 6060110

2. Vorsitzender / Schatzmeister

Karl-Hermann Pingel
Bestattungshaus Pingel GmbH & Co. KG
Waldstraße 80
49808 Lingen
Tel. +49 (0)591 6877

Schriftführer

Thomas Spree
Beerdigungsinstitut Abschiedsbrücke
Steinweg 59
26721 Emden
Tel. +49 (0)4921 42287

Fortbildungsleiter

Phillip Berger
Berger GmbH
Stadtkoppel 8
21337 Lüneburg
Tel. +49 (0)4131 6060110

Seminarleiter

Johannes Bauer
Bestattungen Burger
Schwabacher Straße 95
90763 Fürth
Tel. +49 (0)911 7230390

Unsere Satzung

Satzung als PDF

(1) Der Verein führt den Namen „VDT Deutsche Einbalsamierer e.V.“

(2) Der Sitz befindet sich in Münster

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

(4) Der Verein ist ein Zusammenschluss von ausgebildeten und geprüften Einbalsamierern

(1) Zweck des Vereins ist es, denjenigen, die Einbalsamierungen und / oder Hygienische Versorgung von Verstorbenen praktisch durchführen oder durchführen wollen eine Interessenvertretung zu bieten, um die Trauerkultur zu fördern.

(2) Zweck ist ferner, die Anerkennung der Weiterbildung zum Einbalsamierer zu fördern und zu stärken sowie diese gegen unlauteren Wettbewerb zu schützen.

(3) Der Verein verfolgt keinen wirtschaftlichen Zweck und unterhält auch keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

(4) Mittel des Vereins dürfen nur zur Verfolgung satzungsgemäßer Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins außer Erstattung nachgewiesener Auslagen und Aufwendungen für den Verein, sofern dies vereinbart war.

Der Verein hat ordentliche Mitglieder; geförderte Mitglieder auf Probe; fördernde Mitglieder; Ehrenmitglieder

(1) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die eine Ausbildung und erfolgreich abgelegte Prüfung zum Einbalsamierer besitzt.

(2) Geförderte Mitglieder auf Probe sind noch beim VDT in der Ausbildung befindliche Personen bis zum Bestehen ihrer Prüfung. Nach Bestehen ihrer Prüfung werden sie automatisch ein ordentliches Mitglied. Wird die Prüfung nicht innerhalb von 36 Monaten abgeschlossen, erlischt die Probemitgliedschaft ohne weiteres.

(3) Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person, jede juristische Person sowie jede Handelsgesellschaft werden, die der Förderung der Trauerkultur dienen will und bereit ist, die Bestrebungen des Verbandes zu unterstützen. Fördernde Mitglieder und Probemitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

(4) Ehrenmitglied kann nur werden, wer sich um den Verein besonders verdient gemacht hat;

1) mindestens 15 Jahre aktives ordentliche Mitglied des VDT ist und das 60 Lebensjahr erreicht hat oder mindestens 8 Jahre dem Vorstand angehörte oder mindestens 9 Jahre ehrenamtlich im Verband tätig war.

2) wer zum Ehrenmitglied ernannt wird, legt der Vorstand nach genauer Prüfung der Voraussetzungen fest.

3) Ehrenmitglieder haben ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

4) Ein Rechtsanspruch auf Verleihung der Ehrenmitgliedschaft besteht nicht.

5) Ehrenmitglieder sind vom Beitragszahlungszwang befreit.

(1) Der Aufnahmeantrag ist an den Gesamtvorstand zu richten.

(2) Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Gesamtvorstand.

(3) Ablehnungsgründe brauchen nicht mitgeteilt zu werden. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme als Mitglied besteht nicht.

Die Mitgliedschaft endet

(1) durch Tod, bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit (bei Fördermitgliedern)

(2) durch Austritt zum Ende eines Geschäftsjahres, die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu erklären. Die Kündigung muss bis zum 30. September des laufenden Geschäftsjahres dem Vorstand vorgelegt werden. Sollte diese Frist nicht eingehalten werden, verlängert sich die Mitgliedschaft um ein weiteres Geschäftsjahr.

(3) mit Ausschlusserklärung des Gesamtvorstandes, wenn

1) das Mitglied seinen Zahlungsverpflichtungen des aktuellen Jahresbeitrag ganz oder teilweise gegenüber dem Verein länger als sechs Monate trotz Mahnung nicht nachkommt

2) das Mitglied nachhaltig die Vereinszwecke missachtet oder hiergegen verstößt und auch auf vorherige Abmahnung hin das beanstandete Verhalten nicht umgehend einstellt

3) sich das Vereinsmitglied in sonstiger Weise verbandsschädigend verhält

4) das Mitglied bei Aufnahme falsche Angaben getätigt hat, ohne die eine Aufnahme nicht erfolgt wäre

(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Beiträge oder Spenden. Es besteht auch kein Anspruch auf Auszahlung eines Teils des Vereinsvermögens.

(1) Von den Mitgliedern werden Aufnahmebeitrag, Halbjahresbeiträge und ggf. Umlagen erhoben. Die Halbjahresbeiträge sind bis zum 31. März und bis zum 30. September eines jeden Geschäftsjahres nach Rechnungsstellung zu bezahlen.

(2) Für das Jahr, in welchem das Mitglied die Mitgliedschaft erwirbt, wird der Beitrag anteilig für die verbleibenden vollen Kalendermonate des Jahres berechnet. Bei Verlust oder Aufgabe der Mitgliedschaft besteht Beitragspflicht bis Ende des Geschäftsjahres, in dem die Mitgliedschaft endet.

(1) Organe des VDT Deutsche Einbalsamierer e.V. sind:

1) die Mitgliederversammlung

2) der Vorstand

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal innerhalb der ersten vier Monate eines Kalenderjahres statt.

(2) Zur Mitgliederversammlung ist unter Angabe der Tagesordnung schriftlich durch den Vorstandsvorsitzenden einzuladen, und zwar unter Versendung eines normalen Briefes, einer Drucksache oder eines elektronischen Rundschreibens, die an die dem Vorstand letztbekannten Adresse mindestens 4 Wochen vorher zu senden ist. Maßgeblich ist der Poststempel, oder die Übergabe der elektronischen Post an den mit der Weiterleitung beauftragten Internetdienstleister.

(3) Der Vorstand beruft eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Dies ist in jedem Falle anzunehmen, wenn mindestens 10% der ordentlichen und/oder Ehrenmitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich die Einberufung beanspruchen. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung in jedem Fall beschlussfähig.

(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit die Satzung oder das Gesetz nichts anderes vorsieht. Ordentliche und Ehrenmitglieder haben jeweils eine Stimme.

(5) Vertretung ist im Wege der Erteilung einer schriftlichen Vollmacht an ein anderes ordentliches Mitglied oder Ehrenmitglied möglich. An jedes Mitglied kann grundsätzlich nur eine Stimme übertragen werden.

(6) Über die Mitgliederversammlung wird schriftlich Protokoll geführt. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

(7) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

1) Die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, insbesondere der Jahresabrechnung sowie des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer

2) Die Entlastung des Vorstandes

3) Die Wahl und die Abberufung des Vorstandes und des Gesamtvorstandes

4) Die Wahl zweier Kassenprüfer im rollenden Verfahren

5) Die Festsetzung des Aufnahmebeitrages, der Halbjahresbeiträge und ggf. der Umlagen

6) Die Genehmigung des Etats

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter/Schatzmeister, dem Schriftführer, Ausbildungsleiter, Seminarleiter.

(2) Alle Vorstandsmitglieder müssen vom VDT anerkannte Einbalsamierer/in sein und mindestens 3 Jahre Mitglied im VDT sein, hierzu wird die Mitgliedschaft auf Probe oder Förderung nicht angerechnet.

(3) Die Vorstandsmitglieder dürfen bei ihrer Wahl das 65. Lebensjahr nicht beendet haben. Sie werden in je einem besonderen Wahlgang von der Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder erhalten fortlaufende Nummern (Vorsitzender Nr. 1, Stellvertreter/ Schatzmeister Nr. 2, Schriftführer Nr. 3, Ausbildungsleiter Nr. 4, Seminarleiter Nr. 5). Um die Kontinuität der Verbandsführung zu wahren, werden abwechselnd die Vorstandsmitglieder mit gerader und im Folgejahr ungerader Ziffer gewählt. Wenn bei der Wahl des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters die absolute Stimmenmehrheit nicht auf eine Person fällt, findet eine engere Wahl unter den beiden Personen statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben.

(4) Die Wahl der Vorstandsmitglieder findet unter Leitung des an Lebensjahren ältesten Mitglieds statt.

(5) Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Wahlzeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger das Amt angetreten haben. Wiederwahl ist zulässig.

(6) Scheiden Mitglieder des Vorstandes vor Ablauf ihrer Wahlzeit aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Neuwahl für den Rest der Wahlzeit vorzunehmen.

(7) Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie.

(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(9) Über die Verhandlung des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen; sie ist von dem Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und in der nächsten Vorstandssitzung zur Genehmigung vorzulegen. Die Mitglieder des VDT e.V. sind berechtigt, diese Niederschriften in der Geschäftsstelle einzusehen, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegen.

(10) Vorstand des Verbandes im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind berechtigt, den VDT e.V. gerichtlich und außergerichtlich, und zwar jeder für sich allein, zu vertreten.

(11) Schriftliche Willenserklärungen des Vorstandes müssen im Namen des VDT e.V. ausgestellt und von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter unterzeichnet sein. Lediglich für das Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Stellvertreter nur im Falle der Erkrankung oder einer sonstigen längeren Verhinderung des Vorsitzenden diesen nach außen hin vertritt.

(12) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des VDT e.V. zuständig, soweit sie nicht durch zwingende gesetzliche Vorschriften oder durch Bestimmungen der Satzung anderen Organen vorbehalten sind. Der Vorstand beschließt insbesondere die Richtlinien für die Arbeit des Verbandes.

(13) Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Ausschüsse einsetzen und ihre Zusammensetzung sowie ihre Arbeitsweise regeln.

(14) Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Vorstand mit der Wahlzeit von jeweils für 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(15) Die Beschlüsse der Ausschüsse bedürfen der Genehmigung des Vorstandes.

(16) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende und der Schatzmeister gemeinsam Liquidatoren. Sie haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das Vereinsvermögen zu liquidieren, wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

(2) Die Auflösungsversammlung beschließt auch über die Verwendung des Restvermögens nach Liquidation.